Satzung

Förderverein für Kirchenmusik Berlin-Niederschönhausen e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Förderverein für Kirchenmusik Berlin-Niederschönhausen e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein hat das Ziel, die Kirchenmusik zu fördern.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die konzeptionelle und organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Konzerten und Aufführungen musikalischer Werke durch die verschiedenen musikalischen Gruppen der evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Niederschönhausen,
  2. die finanzielle Absicherung der Stelle von musikalischen Leitern (m/w) u.a. des Konzertchores.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden und keine Person darf durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen gemäß einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Zweck zu verwenden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können juristische Personen und natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(3) Der Austritt ist jederzeit im Wege schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich und wird zum Ablauf des 31. Dezember des laufenden Jahres wirksam. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Mitglieder des Vereins leisten einen Mitgliedsbeitrag. Alles Weitere regelt eine gesonderte Beitragsordnung, welche jährlich durch den Vorstand beschlossen wird.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft
(1) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer mindestens 30 Jahre ununterbrochene kirchenmusikalische Arbeit in der evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Niederschönhausen geleistet hat.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
(3) Ehrenmitglieder haben alle Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand rückgängig gemacht werden, wenn sich das Ehrenmitglied eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

§ 5 Förderer des Vereins
(1) Natürliche Personen, Firmen, Vereine oder Körperschaften, die die Ziele des Vereins durch Spenden, Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen fördern wollen, können einen Antrag auf Fördermitgliedschaft stellen. Sie gelten als Förderer des Vereins.
(2) Natürliche Personen, Firmen, Vereine oder Körperschaften, die dem Verein jährlich eine Spende von mindestens 500,– Euro zuwenden, werden auf Anfrage im Zusammenhang mit dem Jahresbericht der Mitgliederversammlung bekannt gegeben und in allen Veröffentlichungen des Vereins genannt. Sie haben des Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen, haben auf den Mitgliederversammlungen jedoch kein Stimmrecht.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
(2) Sie tritt mindestens einmal im Jahr auf schriftliche Einladung des Vorstands unter Bekanntgabe der Tagesordnung zusammen. Die Einladung hat mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorstandsvorsitzen geleitet. Bei Abwesenheit beider wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Feststellung und Änderung der Satzung,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts über das vergangene Geschäftsjahr
  • Genehmigung des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts über das vergangene Geschäftsjahr,
  • Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • Die Entgegennahme der Beitragsordnung und die Beratung möglicher Änderungen
  • Wahl des Kassenprüfers,
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
  • Auflösung des Vereins.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig mit der Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins (vgl. § 10).
(7) Die Mitgliederversammlung verfasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit mit der Ausnahme von Beschlüssen zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins, die eine 3/4-Mehrheit erfordern.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus insgesamt 5 Mitgliedern: einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem oder einer Schatzmeister/in. Teil des fünfköpfigen Vorstandes ist ein Mitglied des Gemeindekirchenrates der evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Niederschönhausen gemäß Benennung durch diesen Gemeindekirchenrat als geborenes Mitglied sowie der/die kirchenmusikalische Stelleninhaber/in der evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Niederschönhausen als geborenes Mitglied.
(2) Die Mitglieder des Vorstands können den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB).
(3) Der Vorstand mit Ausnahme der geborenen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht durch diese Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere entscheidet er über Zuwendungen des Vereins, über die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und über die Beitragsordnung des Fördervereins.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Revisor/in.
(2) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

§ 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Geschäftsstelle

(1) Der Vorstand kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anstellen. Er übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.
(2) Die Geschäftsstelle des Vereins befindet sich in den Räumen der evangelische Kirchengemeinde Berlin-Niederschönhausen, Dietzgenstr. 23, 13156 Berlin.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen gemäß einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
(2) Eine Änderung dieser Satzung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand kann diese Satzung durch einstimmigen Beschluss verändern, um behördliche Auflagen zu erfüllen. Diese Satzungsänderungen sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

Berlin, den 25.10.2012

 

Satzung_Förderverein Kirchenmusik_20121025 – Neu (durch Mitgliederbeschluß)